Kunden-Konto

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende
Regelungen bedürfen der Schriftform.
II.
1.





2.




3.
Gegenleistung
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber
berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen
von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung
von der Vorlage verlangt werden.
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten,
die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet.
III.
1.













2.


3.
Zahlung
Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen
nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung
innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer
2% Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der
Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder
sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung,
Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber
ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber.
Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige
Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels
bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder
seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fallen.
Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer
Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt
werden.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann
im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte
nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und
soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3.
nicht nachgekommen ist.
IV.
1.








2.
Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß
eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer
Vorauszahlung sowie sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit
deren Bezahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, verlangen,
noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch
laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung
keine Zahlung leistet.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
V.
1.



2.


3.






4.




5.










6.

Lieferung
Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen
Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers
versichert.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch
die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst
eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf
der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361
BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe
des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material)
verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt.
Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in
dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr
sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung
des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer
ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt
der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen
Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen
des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen
nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VI.
1.






2.



3.


















3.


4.


5.






6.

Beanstandungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie
der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall
zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf
den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in
dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware
zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung
nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
geltend gemacht werden.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl
unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei
denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder
seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener
oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandelung) verlangen. Die Wandelung ist ausgeschlossen,
wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten
Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden
wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem
Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat
der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen
zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die
dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden
Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht wurde.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den
Auftraggeber ohne Interesse ist.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für
den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet
der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den
jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von
seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten
an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit
Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers
nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können
nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen
aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der
Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.
VII.
1.




2.



3.
Verwahren, Versicherung
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende
Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach
vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin
hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich
behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so
hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer
Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages
Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der
Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen
einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung
des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der
Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein
überwiegendes Interesse hat.
XI.
1.



2.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden
Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und
Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber
Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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